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Art. 4 Jagdverordnung (JaV) - Durchführung der Jagdplanung

Jagdplanung
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Art. 4 Jagdverordnung (JaV) · Durchführung der Jagdplanung

1. Das Jagdinspektorat stellt in Absprache mit den betroffenen Amtsstellen jährlich für jeden Wildraum fest, ob wesentliche Veränderungen der Grundlagen der Jagdplanung gemäss Artikel 3 Absatz 1 eingetreten sind, die eine Anpassung der Jagdplanung erforderlich machen.

2. Wo dies der Fall ist, führt das Jagdinspektorat die Jagdplanung unter Mitwirkung der Kreise aus Jagd, Wald- und Landwirtschaft sowie Naturschutz durch.

3. Gestützt auf die Ziele und Massnahmen der Jagdplanung und nach Anhörung der Kommission für Jagd und Wildtierschutz (KJW) legt die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die jährlichen Jagdkontingente fest. Sie kann aus wichtigen Gründen die Jagd ganz oder teilweise verbieten.

4. Das Jagdinspektorat ergreift weitere, für das Erreichen der Ziele der Jagdplanung nötige Massnahmen im eigenen Zuständigkeitsbereich oder zeigt sie den dafür zuständigen Stellen auf.

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