922.111
JAVOCH
CH-BE
Art. 37 Jagdverordnung (JaV) - Altrechtliche Jagdprüfungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 37 Jagdverordnung (JaV) · Altrechtliche Jagdprüfungen
1. Jägerinnen und Jäger, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften ein bernisches Jagdpatent besessen haben, dürfen auch weiterhin im Kanton Bern die Jagd ausüben.