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Art. 37 Jagdverordnung (JaV) - Altrechtliche Jagdprüfungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 37 Jagdverordnung (JaV) · Altrechtliche Jagdprüfungen

1. Jägerinnen und Jäger, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften ein bernisches Jagdpatent besessen haben, dürfen auch weiterhin im Kanton Bern die Jagd ausüben.

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