Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.111 JAVOCH CH-BE

Art. 36 Jagdverordnung (JaV)

Ausführungsvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 Jagdverordnung (JaV)

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erlässt in einer Direktionsverordnung weitere Ausführungsvorschriften insbesondere über

a) Kategorien von jagdbaren Wildtierarten,

b) die Ausgabe von Jagdbewilligungen,

c) den Nachtansitz,

d) den Einsatz von Jagdhunden,

e) zulässige Waffen, Munition, Fallen und Lockmittel,

f) die gemeinsame Jagdausübung,

g) die Nachsuche,

h) die Abschusskontrolle und Vorweisungspflichten,

i) nicht verwertbare Tiere,

k) das Prüfungswesen,

l) Abschussgebühren für Hegeabschüsse.

← Art. 35 Jagdverordnung (JaV) Wildräume Art. 37 Jagdverordnung (JaV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →