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922.111 JAVOCH CH-BE

Art. 35 Jagdverordnung (JaV)

Freiwillige Jagdaufsicht
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Art. 35 Jagdverordnung (JaV)

1. Das LANAT ernennt zur Unterstützung der Wildhüterinnen und Wildhüter nach Bedarf geeignete freiwillige Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher.

2. Es erlässt ein Dienstreglement über die Rechte und die Pflichten der freiwilligen Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher und regelt deren Aus- und Weiterbildung.

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