Art. 34 Jagdverordnung (JaV)
Art. 34 Jagdverordnung (JaV)
1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren die KJW, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern
a der Jägerschaft (fünf Personen),
b des Natur- und Vogelschutzes (je eine Person),
c der Waldwirtschaft (zwei Personen),
d der Landwirtschaft (eine Person),
e des Tierschutzes (eine Person).
2. Die Mitglieder der KJW sind so auszuwählen, dass auch die Interessen des Sports und des Tourismus vertreten werden.
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Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gewährt dem Bernjurassischen Rat und dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne das Recht, vorgängig eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorzuschlagen.
3. Die KJW ist das begutachtende und vorberatende Organ der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für Fragen des Jagdwesens, der Jagdplanung, der jagdbaren Wildtierarten, des Wildschadenwesens und des Wildtierschutzes. Sie unterstützt das LANAT und das Jagdinspektorat und steht ihnen beratend zur Seite.
4. Sie konstituiert sich selbst.
5. Das Jagdinspektorat führt das Sekretariat der KJW.