922.111
JAVOCH
CH-BE
Art. 33 Jagdverordnung (JaV) - Rückerstattung und Vergünstigung
Finanzielles - Verschiedene finanzielle Leistungen und Rückerstattung
Art. 33 Jagdverordnung (JaV) · Rückerstattung und Vergünstigung
Die Patentabgaben werden unter Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet, sofern das betreffende Patent vor Beginn seiner Gültigkeit dem Jagdinspektorat zurückgegeben worden ist.
Bei ungenügendem Absatz von Zusatzpatenten kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Regalabgabe bis zu 40 Franken pro Zusatzpatent senken.