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Art. 32a Jagdverordnung (JaV) - Gratispatente

Finanzielles - Verschiedene finanzielle Leistungen und Rückerstattung
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Art. 32a Jagdverordnung (JaV) · Gratispatente

1. Das Jagdinspektorat kann einer jagdberechtigten Person in ihrem 50. Jagdjahr im Kanton Bern Patente höchstens im Umfang der im 49. Jahr bezogenen Patente gratis abgeben.

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