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Art. 32 Jagdverordnung (JaV) - Wertersatz

Finanzielles - Verschiedene finanzielle Leistungen und Rückerstattung
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Art. 32 Jagdverordnung (JaV) · Wertersatz

1. Für widerrechtlich erlegtes, getötetes oder behändigtes Wild ist dem Kanton der in Anhang 3 festgelegte Wertersatz zu leisten.

2. Steht der Wertersatz in Verbindung mit einer strafbaren Handlung, so ist er im richterlichen Urteil aufzuerlegen. Wo das widerrechtlich getötete Wild eingezogen werden kann, ist der Verwertungserlös vom Wertersatz abzuziehen.

3. Steht die Wertersatzforderung in keinem Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung, so wird sie in einem Verwaltungsverfahren festgelegt.

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