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Art. 30 Jagdverordnung (JaV) - Höhe des Wildschadenzuschlags

Finanzielles - Verschiedene finanzielle Leistungen und Rückerstattung
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Art. 30 Jagdverordnung (JaV) · Höhe des Wildschadenzuschlags

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt die Höhe des Wildschadenzuschlags jährlich fest.

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