922.111
JAVOCH
CH-BE
Art. 30 Jagdverordnung (JaV) - Höhe des Wildschadenzuschlags
Finanzielles - Verschiedene finanzielle Leistungen und Rückerstattung
Art. 30 Jagdverordnung (JaV) · Höhe des Wildschadenzuschlags
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt die Höhe des Wildschadenzuschlags jährlich fest.