922.111
JAVOCH
CH-BE
Art. 28 Jagdverordnung (JaV) - Schlussabrechnung
Finanzielles - Errichtung und Verwaltung der Hegekasse
Art. 28 Jagdverordnung (JaV) · Schlussabrechnung
1. Mit der jährlichen Schlussabrechnung legt die Empfängerin oder der Empfänger Rechenschaft über die Verwendung der erhaltenen Beiträge ab.