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Art. 28 Jagdverordnung (JaV) - Schlussabrechnung

Finanzielles - Errichtung und Verwaltung der Hegekasse
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Art. 28 Jagdverordnung (JaV) · Schlussabrechnung

1. Mit der jährlichen Schlussabrechnung legt die Empfängerin oder der Empfänger Rechenschaft über die Verwendung der erhaltenen Beiträge ab.

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