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Art. 27 Jagdverordnung (JaV) - Bedingungen und Auflagen

Finanzielles - Errichtung und Verwaltung der Hegekasse
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Art. 27 Jagdverordnung (JaV) · Bedingungen und Auflagen

1. Die mit der Verwaltung der Hegekasse beauftragte Stelle kann sachbezogene Bedingungen und Auflagen an die Ausrichtung von Beiträgen knüpfen.

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