922.111
JAVOCH
CH-BE
Art. 27 Jagdverordnung (JaV) - Bedingungen und Auflagen
Finanzielles - Errichtung und Verwaltung der Hegekasse
Art. 27 Jagdverordnung (JaV) · Bedingungen und Auflagen
1. Die mit der Verwaltung der Hegekasse beauftragte Stelle kann sachbezogene Bedingungen und Auflagen an die Ausrichtung von Beiträgen knüpfen.