Art. 26 Jagdverordnung (JaV) - Beitragsberechtigte Massnahmen, Empfängerinnen und Empfänger
Art. 26 Jagdverordnung (JaV) · Beitragsberechtigte Massnahmen, Empfängerinnen und Empfänger
1. Aus der Hegekasse können finanziert werden
a) Massnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Lebensräume und der Artenvielfalt,
b) jagdbedingte Aufwendungen für die Nachsuchehilfe,
c) gezielte Massnahmen zugunsten der Wildtiere wie das Bereitstellen von Futterplätzen oder geeigneten Nisthilfen, Aktionen zur Rehkitzrettung und zur Verhütung von Verkehrsunfällen,
d) die Betreuung und Pflege verwaister, kranker oder verletzter Wildtiere,
e) die Information der Öffentlichkeit über die Hegeleistungen der Jagd,
f) die von der beauftragten Stelle anerkannten Hegeauslagen,
g) die Kosten für die Verwaltung der Hegekasse.
2. Beitragsempfängerinnen und -empfänger können alle privatrechtlichen Trägerschaften oder Einzelpersonen sein, die Hegemassnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen.