922.111
JAVOCH
CH-BE
Art. 25 Jagdverordnung (JaV) - Festlegung des Hegezuschlags und des Kassenvermögens
Finanzielles - Errichtung und Verwaltung der Hegekasse
Art. 25 Jagdverordnung (JaV) · Festlegung des Hegezuschlags und des Kassenvermögens
1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt die Höhe des Hegezuschlags nach Anhörung der beauftragten Stelle so fest, dass das Vermögen der Hegekasse am Ende des Geschäftsjahrs mindestens 100'000 und höchstens 500'000 Franken beträgt.