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Art. 25 Jagdverordnung (JaV) - Festlegung des Hegezuschlags und des Kassenvermögens

Finanzielles - Errichtung und Verwaltung der Hegekasse
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Art. 25 Jagdverordnung (JaV) · Festlegung des Hegezuschlags und des Kassenvermögens

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt die Höhe des Hegezuschlags nach Anhörung der beauftragten Stelle so fest, dass das Vermögen der Hegekasse am Ende des Geschäftsjahrs mindestens 100'000 und höchstens 500'000 Franken beträgt.

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