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Art. 24 Jagdverordnung (JaV) - Errichtung und Vermögensanlage

Finanzielles - Errichtung und Verwaltung der Hegekasse
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Art. 24 Jagdverordnung (JaV) · Errichtung und Vermögensanlage

1. Die Stelle, die vom LANAT mit der Verwaltung der Hegekasse beauftragt wird, errichtet für den Zahlungsverkehr bei einem Bankinstitut ihrer Wahl ein Konto mit dem Namen «Hegekasse des Kantons Bern».

2. Sie legt das Vermögen so an, dass Sicherheit, marktkonformer Ertrag, eine angemessene Verteilung der Risiken und die Liquidität gewährleistet sind.

3. Sie räumt dem Kanton beim Bankinstitut angemessene Interventionsmöglichkeiten ein, damit die Auftraggeberrechte und die Aufsichtspflichten wahrgenommen werden können.

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