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922.111 JAVOCH CH-BE

Art. 22a Jagdverordnung (JaV)

Ausübung der Jagd - Elektronische Datenerfassung
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Art. 22a Jagdverordnung (JaV)

1. Das Jagdinspektorat führt zur elektronischen Unterstützung der Kontrolle der Jagdausübung, namentlich zwecks Verwaltung der Jagdpatente und Erfassung der gestützt auf die Jagdgesetzgebung verhängten Strafen und Massnahmen, eine elektronische Datenbank ohne Schnittstellen zu anderen Systemen.

2. Anderen Amtsstellen oder Dritten dürfen keine Abrufverfahren für die Datenbank nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden.

3. Innerhalb des Jagdinspektorates sind die Zugriffsmöglichkeiten personengenau festzulegen.

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