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922.111 JAVOCH CH-BE

Art. 22 Jagdverordnung (JaV) - Schussabgabe vom Fahrzeug aus

Ausübung der Jagd - Einsatz von Motorfahrzeugen
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Art. 22 Jagdverordnung (JaV) · Schussabgabe vom Fahrzeug aus

1. Vom Fahrzeuginnern aus darf nicht geschossen werden.

2. Die Schussabgabe von Booten aus ist gestattet, wenn der Bootspropeller ausserhalb des Wassers ist.

3. Jagdberechtigten Berufsfischerinnen und Berufsfischern ist die Schussabgabe von Motorbooten aus gestattet, um Schäden an den ausgelegten Fanggeräten zu verhindern.

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