922.111
JAVOCH
CH-BE
Art. 22 Jagdverordnung (JaV) - Schussabgabe vom Fahrzeug aus
Ausübung der Jagd - Einsatz von Motorfahrzeugen
Art. 22 Jagdverordnung (JaV) · Schussabgabe vom Fahrzeug aus
1. Vom Fahrzeuginnern aus darf nicht geschossen werden.
2. Die Schussabgabe von Booten aus ist gestattet, wenn der Bootspropeller ausserhalb des Wassers ist.
3. Jagdberechtigten Berufsfischerinnen und Berufsfischern ist die Schussabgabe von Motorbooten aus gestattet, um Schäden an den ausgelegten Fanggeräten zu verhindern.