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Art. 21 Jagdverordnung (JaV) - Fahrzeiten und befahrbare Strassen

Ausübung der Jagd - Einsatz von Motorfahrzeugen
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Art. 21 Jagdverordnung (JaV) · Fahrzeiten und befahrbare Strassen

1. Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeugs innerhalb der folgenden Zeitperioden darf die Jagd in derselben Zeitperiode nicht mehr aufgenommen werden

* August: Vormittag 07.00 - 12.30, Nachmittag 14.00 - 18.00, Abend 20.00 - 23.00

* September: Vormittag 07.00 - 12.30, Nachmittag 14.00 - 17.00, Abend 18.00 - 23.00

* 1. Oktober - Ende der Sommerzeit: Vormittag 09.00 - 12.30, Nachmittag 14.00 - 17.00, Abend 18.00 - 21.00

* Ende der Sommerzeit - 15. November: Vormittag 09.00 - 12.30, Nachmittag 14.00 - 16.00, Abend 17.00 - 21.00

2. Ausserhalb des Walds unterliegt die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs im September für die Ausübung der Jagd mit dem Basispatent und dem Patent E keiner Fahrzeitenbeschränkung.

3. Waldstrassen dürfen vom 1. September bis 30. November für die Ausübung der Jagd befahren werden.

4. Motorfahrzeuge, die auf der Jagd verwendet werden, müssen an gut sichtbarer Stelle mit einer Fahrzeugvignette des Jagdinspektorats gekennzeichnet sein.

5. Von ihrem ständigen Wohnsitz aus darf die jagdberechtigte Person die Jagd ohne Verwendung eines privaten Motorfahrzeugs jederzeit aufnehmen.

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