922.111
JAVOCH
CH-BE
Art. 20 Jagdverordnung (JaV) - Verwendung von Fallen
Ausübung der Jagd - Einsatz von Waffen, Munition und Fallen
Art. 20 Jagdverordnung (JaV) · Verwendung von Fallen
1. Jede Verwendung von Wildfallen irgendwelcher Art ist verboten.
2. Im Rahmen der Selbsthilfe ist jedoch die Verwendung von Kastenfallen im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern gestattet.
3. Kastenfallen sind täglich mindestens zweimal zu kontrollieren.