Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.111 JAVOCH CH-BE

Art. 20 Jagdverordnung (JaV) - Verwendung von Fallen

Ausübung der Jagd - Einsatz von Waffen, Munition und Fallen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Jagdverordnung (JaV) · Verwendung von Fallen

1. Jede Verwendung von Wildfallen irgendwelcher Art ist verboten.

2. Im Rahmen der Selbsthilfe ist jedoch die Verwendung von Kastenfallen im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern gestattet.

3. Kastenfallen sind täglich mindestens zweimal zu kontrollieren.

← Art. 19 Jagdverordnung (JaV) Wildräume Art. 21 Jagdverordnung (JaV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →