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Art. 2 Jagdverordnung (JaV) - Von der Jagdplanung erfasste Wildarten

Jagdplanung
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Art. 2 Jagdverordnung (JaV) · Von der Jagdplanung erfasste Wildarten

Die Jagdplanung wird für die Wildarten Reh, Gämse und Rothirsch durchgeführt.

Für weitere Wildarten wird eine Jagdplanung durchgeführt, falls dies zur Arterhaltung, zur Begrenzung von Wildschäden oder zur Bekämpfung von Tierkrankheiten notwendig erscheint.

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