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922.111 JAVOCH CH-BE

Art. 19 Jagdverordnung (JaV) - Tragen und Transport von Schusswaffen

Ausübung der Jagd - Einsatz von Waffen, Munition und Fallen
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Art. 19 Jagdverordnung (JaV) · Tragen und Transport von Schusswaffen

1. Ausserhalb der Jagdzeit, der Durchführung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 JWG oder der Jagd aufgrund einer Spezialbewilligung ist das Tragen einer Waffe, ungeachtet ob sie geladen oder ungeladen ist, nur im Rahmen der Waffengesetzgebung erlaubt. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2. Am Vortag eines Jagdtags oder am Tag danach darf die ungeladene Waffe auf den üblichen Wegen zu Fuss ins Jagdgebiet hinein- bzw. aus diesem hinausgetragen werden.

3. Schusswaffen und Munition dürfen auch während der Jagdzeit, der Durchführung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 JWG oder der Jagd aufgrund einer Spezialbewilligung nur getrennt im Fahrzeug mitgeführt werden.

4. Schusswaffen sind während des Transports im Fahrzeug in einem Futteral oder in einem verschlossenen Waffenkoffer auf dem Rücksitz oder im Kofferraum mitzuführen.

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