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922.111 JAVOCH CH-BE

Art. 18 Jagdverordnung (JaV) - Schussdistanzen

Ausübung der Jagd - Einsatz von Waffen, Munition und Fallen
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Art. 18 Jagdverordnung (JaV) · Schussdistanzen

1. Die maximalen Schussdistanzen betragen

a) 35 Meter für den Schrotschuss und Flintenlaufgeschosse,

b) 200 Meter für den Kugelschuss.

2. Beim Schätzen der Schussdistanzen wird ein Schätzfehler von höchstens zehn Prozent zugestanden.

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