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922.111 JAVOCH CH-BE

Art. 17a Jagdverordnung (JaV) - Treffsicherheit

Ausübung der Jagd - Einsatz von Waffen, Munition und Fallen
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Art. 17a Jagdverordnung (JaV) · Treffsicherheit

1. Die Jägerin oder der Jäger hat vor jeder Jagdperiode die Treffsicherheit für die von ihr oder von ihm auf der Jagd verwendeten Waffenarten nachzuweisen.

2. Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen

a. mit der Kugelwaffe auf eine Distanz von mindestens 100 Metern entweder

1. auf eine stehende Reh- oder Gamsscheibe (Scheibe des deutschen Jagdverbands mit Einteilung 0, 1, 3, 8, 9, 10), wobei vier Schüsse nacheinander mindestens den 8er-Ring anreissen müssen, oder

2. auf eine St. Galler-Scheibe, wobei vier Schüsse nacheinander im Trefferfeld liegen müssen;

b. mit der Schrotwaffe auf eine Distanz zwischen 25 und 35 Metern entweder

1. auf den dreiteiligen Kipphasen, wobei die vordere oder mittlere Klappe viermal nacheinander getroffen werden muss, oder

2. auf ein Rollziel, wobei dieses viermal nacheinander getroffen werden muss und das Doppelieren erlaubt ist.

3. Das Schiessprogramm kann bis zur Erfüllung wiederholt werden.

4. Die Bestätigung des Jagd- oder Schiessvereins über den Treffsicherheitsnachweis ist dem Patentgesuch beizulegen.

5. ...

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