922.111
JAVOCH
CH-BE
Art. 17 Jagdverordnung (JaV)
Ausübung der Jagd - Absprechen ungeeigneter Jagdhunde
Art. 17 Jagdverordnung (JaV)
1. Die Wildhüterin oder der Wildhüter kann einen Jagdhund als für bestimmte Jagdarten ungeeignet absprechen und der Halterperson diesen Entscheid mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schriftlich eröffnen.
2. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für die fachliche Beurteilung im Beschwerdeverfahren eine von der KJW ernannte Expertengruppe von höchstens drei Fachleuten beiziehen.
3. Die Mitglieder der Expertengruppe erhalten die gleiche Entschädigung wie die Mitglieder der KJW.