Art. 16a Jagdverordnung (JaV) - Baujagd
Art. 16a Jagdverordnung (JaV) · Baujagd
1. Die Jagd mit Hunden in natürlichen Bodenbauen der Wildtiere (Baujagd) ist verboten.
1a
Das Jagdinspektorat kann Ausnahmen von Absatz 1 bewilligen, wenn
a die Ziele der Baujagd wie Erhalt der Artenvielfalt oder der Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Tiere, Schutz bedrohter Tierarten, Seuchenbekämpfung oder Bekämpfung substanziellen Wildschadens eingehalten werden,
b alle anderen für die beteiligten Tiere weniger belastenden Methoden das angestrebte Ziel nicht erreicht haben,
c die Baujagd längstens bis Ende Dezember dauert,
d für jeden Bau höchstens ein Bodenhund eingesetzt wird,
e jeder Bodenhund einen Ortungssender trägt.
1b
Bevor die Baujagd ausgeübt wird, muss die Jägerin oder der Jäger der zuständigen Wildhüterin oder dem zuständigen Wildhüter Ort und Zeit melden.
2. Angeschossenes Wild und im Bau gebliebene Jagdhunde dürfen nur unter Beizug der Wildhüterin oder des Wildhüters ausgegraben werden.