922.111
JAVOCH
CH-BE
Art. 16 Jagdverordnung (JaV) - Ausnahmen
Ausübung der Jagd - Beschränkungen der Jagd
Art. 16 Jagdverordnung (JaV) · Ausnahmen
1. Für die Nachsuche, die Abgabe eines Fangschusses sowie für die Behändigung verendeten oder rechtmässig erlegten Wildes gelten weder zeitliche noch örtliche Beschränkungen.
2. Die Wildhüterin oder der Wildhüter ist über Handlungen nach Absatz 1, die innerhalb der geltenden Beschränkungen stattfinden, unverzüglich zu benachrichtigen.