Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.111 JAVOCH CH-BE

Art. 16 Jagdverordnung (JaV) - Ausnahmen

Ausübung der Jagd - Beschränkungen der Jagd
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Jagdverordnung (JaV) · Ausnahmen

1. Für die Nachsuche, die Abgabe eines Fangschusses sowie für die Behändigung verendeten oder rechtmässig erlegten Wildes gelten weder zeitliche noch örtliche Beschränkungen.

2. Die Wildhüterin oder der Wildhüter ist über Handlungen nach Absatz 1, die innerhalb der geltenden Beschränkungen stattfinden, unverzüglich zu benachrichtigen.

← Art. 15 Jagdverordnung (JaV) Wildräume Art. 16a Jagdverordnung (JaV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →