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922.111 JAVOCH CH-BE

Art. 11 Jagdverordnung (JaV) - Schutz Milch tragender Muttertiere, Fehlabschüsse

Ausübung der Jagd - Jagdbare Arten und Jagdzeiten
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Art. 11 Jagdverordnung (JaV) · Schutz Milch tragender Muttertiere, Fehlabschüsse

1. Milch tragende Gämsgeissen und Hirschkühe dürfen nicht erlegt werden.

2. Wird eine Milch tragende Gämsgeiss oder Hirschkuh trotz sorgfältigem Ansprechen nicht erkannt und erlegt, muss die Erlegerin oder der Erleger das Tier in die Abschusskontrolle eintragen und die in Anhang 2 festgelegte Gebühr entrichten.

3. Gestützt auf die Ziele und Massnahmen der Jagdplanung und nach Anhörung der KJW kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion jeweils für eine Jagdsaison und für einzelne, untragbar hohe Bestände aufweisende Wildräume die Erlegung Milch tragender Rothirschkühe gestatten, aber nur mit der Auflage, dass das Muttertier zusammen mit dem Kalb erlegt und beide Tiere gleichzeitig zur Kontrolle vorgewiesen werden.

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