922.111
JAVOCH
CH-BE
Art. 10 Jagdverordnung (JaV) - Jagdbare Tierarten, Jagdzeiten und Schontage
Ausübung der Jagd - Jagdbare Arten und Jagdzeiten
Art. 10 Jagdverordnung (JaV) · Jagdbare Tierarten, Jagdzeiten und Schontage
1. Anhang 1 zu dieser Verordnung legt für jede Patentart die jagdbaren Tierarten, die Jagdzeiten und die Schontage fest.
2. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann jeweils für eine Jagdsaison und für einzelne, untragbar hohe Bestände aufweisende Wildräume die Wildschweinjagd bis Ende Februar verlängern, wenn die KJW dies gestützt auf die Ziele und Massnahmen der Jagdplanung beantragt.
3. Sie kann jeweils für eine Jagdsaison in Gebieten mit untragbarer oder absehbar untragbarer Wildschadensituation die Ansitzjagd auf Rehwild sowie Rothirsche an Donnerstagen erlauben.