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Art. 1 Jagdverordnung (JaV) - Wildräume

Jagdplanung
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Art. 1 Jagdverordnung (JaV) · Wildräume

1. Die Jagdplanung erfolgt in Wildräumen.

2. Wildräume sind Perimeter, die auf Grund von wildbiologischen Gesichtspunkten sowie geografischen Gegebenheiten für die grossräumige Wildbewirtschaftung ausgeschieden worden sind.

Wildräume Art. 2 Jagdverordnung (JaV) →

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