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922.111.2 JDVODEC CH-BE

Art. 8 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Prüfungsziel

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Art. 8 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Prüfungsziel

1. Mit der Jagdprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat durch persönliche Erfahrung, gezielte jagdliche Ausbildung und Studium der Fachliteratur über die erforderliche jagdliche Eignung verfügt.

2. Die bestandene Jagdprüfung berechtigt zum Erwerb einer Jagdbewilligung im Kanton Bern.

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