922.111.2
JDVODEC
CH-BE
Art. 7 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Entschädigungen
Jagdprüfungskommission
Art. 7 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Entschädigungen
1. Die Mitglieder der Jagdprüfungskommission und die beigezogenen Expertinnen und Experten erhalten für jeden Prüfungstag ein Taggeld von 120 Franken und für jeden halben Prüfungstag ein Taggeld von 60 Franken.
2. Die übrigen Spesen, Taggelder und Entschädigungen richten sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen[[3]].
3. Die Präsidentin oder der Präsident der Jagdprüfungskommission bezieht eine jährliche Pauschalentschädigung, deren Höhe von der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgelegt wird.