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Art. 6 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Organisation

Jagdprüfungskommission
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Art. 6 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Organisation

1. Die Jagdprüfungskommission organisiert sich selbst. Sie kann für einzelne Prüfungsfächer Expertinnen und Experten beiziehen.

2. Die Präsidentin oder der Präsident der Jagdprüfungskommission nimmt die Zuteilung der Prüfungsfächer vor.

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