Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.111.2 JDVODEC CH-BE

Art. 4 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Wahl der Kommission

Jagdprüfungskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Wahl der Kommission

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Jagdprüfungskommission. Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.

← Art. T3-1 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) Zulassung Art. 5 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →