922.111.2
JDVODEC
CH-BE
Art. 4 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Wahl der Kommission
Jagdprüfungskommission
Art. 4 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Wahl der Kommission
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Jagdprüfungskommission. Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.