922.111.2
JDVODEC
CH-BE
Art. 21 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Prüfungswiederholung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Prüfungswiederholung
1. Personen, welche die Jagdprüfung nach altem Recht nicht bestanden haben, müssen für weitere Prüfungsanmeldungen ab dem 1. August 2004 die Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen.
2. Die altrechtlichen Sperrfristen für die Jagdprüfungsanmeldung müssen nicht mehr beachtet werden.