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922.111.2 JDVODEC CH-BE

Art. 21 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Prüfungswiederholung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 21 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Prüfungswiederholung

1. Personen, welche die Jagdprüfung nach altem Recht nicht bestanden haben, müssen für weitere Prüfungsanmeldungen ab dem 1. August 2004 die Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen.

2. Die altrechtlichen Sperrfristen für die Jagdprüfungsanmeldung müssen nicht mehr beachtet werden.

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