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922.111.2 JDVODEC CH-BE

Art. 20 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Bereits angemeldete Kandidatinnen und Kandidaten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 20 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Bereits angemeldete Kandidatinnen und Kandidaten

Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nach altem Recht zur Prüfung im Jahre 2005 oder 2006 angemeldet haben, gelten für diese Prüfung als angemeldet, sofern sie die altrechtliche Prüfungsgebühr bezahlt haben. Sie bezahlen an der praktischen Prüfung zusätzlich 100 Franken Standgebühr.

Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für die Prüfung 2005 angemeldet haben, werden zur Prüfung zugelassen, wenn sie dem Jagdinspektorat bis zum 15. Januar 2005 eine Bescheinigung über 100 seit dem Jahr 2002 geleistete Hegestunden einreichen. Der Nachweis über den Besuch der Ausbildungstage gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b entfällt.

Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für die Prüfung 2006 angemeldet haben, werden zur Prüfung zugelassen, wenn sie dem Jagdinspektorat bis zum 15. Januar 2006 eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 einreichen.

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