Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.111.2 JDVODEC CH-BE

Art. 2 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Anmeldung

Zulassung, Anmeldung und Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Anmeldung

1. Anmeldungen zur Prüfung oder zur Prüfungswiederholung sind bis zum 15. Januar des Prüfungsjahres dem Jagdinspektorat einzureichen zusammen mit der Bescheinigung einer nach Artikel 1 Absatz 2 anerkannten Institution über geleistete Hegestunden und besuchte Ausbildungsmodule.

2. Das Jagdinspektorat prüft die eingegangenen Anmeldungen und lädt die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten zur Prüfung ein.

← Art. T1-1 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) Zulassung Art. A2-1 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →