922.111.2
JDVODEC
CH-BE
Art. 2 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Anmeldung
Zulassung, Anmeldung und Gebühren
Art. 2 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Anmeldung
1. Anmeldungen zur Prüfung oder zur Prüfungswiederholung sind bis zum 15. Januar des Prüfungsjahres dem Jagdinspektorat einzureichen zusammen mit der Bescheinigung einer nach Artikel 1 Absatz 2 anerkannten Institution über geleistete Hegestunden und besuchte Ausbildungsmodule.
2. Das Jagdinspektorat prüft die eingegangenen Anmeldungen und lädt die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten zur Prüfung ein.