922.111.2
JDVODEC
CH-BE
Art. 19 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Jagdprüfungsausweise nach altem Recht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Jagdprüfungsausweise nach altem Recht
1. Nach altem Recht ausgestellte Jagdprüfungsausweise, die am 1. Mai 2003 gültig waren, sind unbeschränkt gültig.