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922.111.2 JDVODEC CH-BE

Art. 19 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Jagdprüfungsausweise nach altem Recht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 19 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Jagdprüfungsausweise nach altem Recht

1. Nach altem Recht ausgestellte Jagdprüfungsausweise, die am 1. Mai 2003 gültig waren, sind unbeschränkt gültig.

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