922.111.2
JDVODEC
CH-BE
Art. 18 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Jagdprüfungsausweis
Prüfung
Art. 18 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Jagdprüfungsausweis
1. Den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, wird durch die Jagdprüfungskommission ein Jagdprüfungsausweis ausgestellt. Er enthält Name, Geburtsdatum, Heimatort der Kandidatin oder des Kandidaten sowie Ort und Datum der Prüfung.
2. Der Jagdprüfungsausweis ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Jagdprüfungskommission sowie ein Mitglied zu unterzeichnen.
3. Er hat eine unbeschränkte Geltungsdauer.