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922.111.2 JDVODEC CH-BE

Art. 17 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Prüfungsergebnis

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Art. 17 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Prüfungsergebnis

Das Ergebnis der Prüfung wird von der Jagdprüfungskommission in gemeinsamer Sitzung festgestellt. Über das Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Mitgliedern der Jagdprüfungskommission unterzeichnet wird. Die Jagdprüfungskommission teilt das Ergebnis dem Jagdinspektorat mit.

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