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922.111.2 JDVODEC CH-BE

Art. 16 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Prüfungswiederholung

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Art. 16 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Prüfungswiederholung

1. Die theoretische Prüfung kann nur einmal pro Jahr abgelegt werden.

2. Abgesehen von der Wiederholungsmöglichkeit nach Artikel 11 Absatz 4 kann auch die praktische Prüfung nur einmal pro Jahr abgelegt werden.

3. In den Folgejahren wird eine vollständig bestandene theoretische oder praktische Prüfung angerechnet, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 1 erfüllt sind.

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