922.111.2
JDVODEC
CH-BE
Art. 16 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Prüfungswiederholung
Prüfung
Art. 16 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Prüfungswiederholung
1. Die theoretische Prüfung kann nur einmal pro Jahr abgelegt werden.
2. Abgesehen von der Wiederholungsmöglichkeit nach Artikel 11 Absatz 4 kann auch die praktische Prüfung nur einmal pro Jahr abgelegt werden.
3. In den Folgejahren wird eine vollständig bestandene theoretische oder praktische Prüfung angerechnet, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 1 erfüllt sind.