Art. 13 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Ausschluss von der Prüfung
Art. 13 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Ausschluss von der Prüfung
Bei ungebührlichem oder unredlichem Verhalten, insbesondere bei Verwendung unerlaubter Hilfsmittel kann die Präsidentin oder der Präsident der Jagdprüfungskommission oder ihre oder seine Stellvertretung die fehlbare Kandidatin oder den fehlbaren Kandidaten von der Prüfung ausschliessen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden und kann nicht nach Artikel 11 Absatz 4 wiederholt werden.
Wer an der praktischen Prüfung gegen die Sicherheitsbestimmungen gemäss Anhang 1 verstösst, wird von der Prüfungsexpertin oder vom Prüfungsexperten, die oder der für den entsprechenden Posten verantwortlich ist, unverzüglich von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden und kann nicht nach Artikel 11 Absatz 4 wiederholt werden.
In besonders schweren Fällen kann die Jagdprüfungskommission die fehlbare Kandidatin oder den fehlbaren Kandidaten bis zu drei Jahre von einer weiteren Prüfung ausschliessen.