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Art. 12 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Prüfungszutritt

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Art. 12 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Prüfungszutritt

Die Präsidentin oder der Präsident der Jagdprüfungskommission entscheidet über den Zutritt von Drittpersonen zu den Prüfungen.

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