922.111.2
JDVODEC
CH-BE
Art. 11 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Praktische Prüfung
Prüfung
Art. 11 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Praktische Prüfung
1. Anhang 1 dieser Verordnung legt das Schiessprogramm, die zugelassenen Waffen und die Mindestanforderungen des Prüfungsschiessens fest.
2. Anhang 2 dieser Verordnung legt das Programm des Fachs Schätzen von Distanzen fest.
3. Der sichere Umgang mit der Waffe wird im Rahmen des Prüfungsschiessens geprüft.
4. Das Prüfungsschiessen und das Schätzen von Distanzen können am gleichen Tag je einmal wiederholt werden.