Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.111.2 JDVODEC CH-BE

Art. 11 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) - Praktische Prüfung

Prüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) · Praktische Prüfung

1. Anhang 1 dieser Verordnung legt das Schiessprogramm, die zugelassenen Waffen und die Mindestanforderungen des Prüfungsschiessens fest.

2. Anhang 2 dieser Verordnung legt das Programm des Fachs Schätzen von Distanzen fest.

3. Der sichere Umgang mit der Waffe wird im Rahmen des Prüfungsschiessens geprüft.

4. Das Prüfungsschiessen und das Schätzen von Distanzen können am gleichen Tag je einmal wiederholt werden.

← Art. 10 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) Zulassung Art. 12 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →