Art. 7 Direktionsverordnung über die Jagd (JaDV) - Einsatz und Mitführen von Jagdhunden
Art. 7 Direktionsverordnung über die Jagd (JaDV) · Einsatz und Mitführen von Jagdhunden
1. Der Einsatz von Jagdhunden ist vorbehältlich der zusätzlichen Einschränkungen für die Bodenjagd nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben b und c JaV nur unter Einhaltung folgender allgemeiner Voraussetzungen erlaubt
a) Pro Jägerin oder Jäger dürfen gleichzeitig höchstens zwei geeignete Jagdhunde, gleichgültig welcher Jagdhunderasse, eingesetzt werden.
b) Für jeden dreijährigen oder älteren Jagdhund muss ein Ausweis über die bestandene Gehorsamsprüfung des Berner Jägerverbandes oder eine vom Jagdinspektorat anerkannte gleichwertige Bestätigung mitgeführt werden.
2. Für die Jagd auf Haarraubwild und Wildschweine dürfen in den Monaten Dezember und Januar in einer Jagdgruppe insgesamt nicht mehr als zwei Jagdhunde gleichzeitig eingesetzt werden.
3. Der Einsatz von Jagdhunden ist verboten für die Jagd
a) mit Patent A (Gämse) und C (Hirsch),
b)* mit dem Basispatent und dem Patent D (Wildschwein) in der Zeit vom 2. August bis zum 30. September, soweit es sich nicht um einen geprüften Apporteur zum Bringen des erlegten Wildes nach dem Schuss handelt, gleichgültig welcher Jagdhunderasse,
c)* auf Schwimmvögel mit dem Patent E, soweit es sich nicht um einen geprüften Apporteur handelt, gleichgültig welcher Jagdhunderasse,
d)* am Dienstag, Donnerstag und Freitag in den Monaten Dezember und Januar, ausgenommen die Jagd mit dem Patent E,
e)* im Februar, mit Ausnahme des Einsatzes von geprüften Apporteuren zum Bringen des erlegten Wildes nach dem Schuss.
4. Das Mitführen von Jagdhunden und der Einsatz eines auf Schweiss geprüften Hundes ist während der ganzen Jagdzeit sowie bei allen Jagdarten gestattet.