Art. 5 Direktionsverordnung über die Jagd (JaDV)
Art. 5 Direktionsverordnung über die Jagd (JaDV)
1. Vom 16. November bis Ende Februar kann im Zeitraum von sechs Nächten vor bis vier Nächten nach dem Vollmond (Vollmondperiode) der Nachtansitz auf Wildschwein, Fuchs, Dachs, Edelmarder, Steinmarder (beide Marderarten ausserhalb des Waldes), Waschbär und Marderhund ausgeübt werden, soweit eine Jagdberechtigung für diese Tierarten besteht.
2. Je Vollmondperiode darf der Ansitz an zwei Orten ausgeübt werden, sofern sie vor der erstmöglichen Ansitznacht bis 18 Uhr der örtlich zuständigen Wildhüterin oder dem örtlich zuständigen Wildhüter gemeldet worden sind.
3. Während der Vollmondperiode darf höchstens einer der Ansitzorte gewechselt werden, sofern der Wechsel spätestens bis 18 Uhr des Vorabends gemeldet worden ist.
4. Auf dem Nachtansitz ist die Schussabgabe bei genügender Sicht von 21 Uhr bis 5 Uhr gestattet. Dies gilt auch an den Schontagen im November.