922.111.1
JADVODCHRDC
CH-BE
Art. 4 Direktionsverordnung über die Jagd (JaDV) - Gästekarten
Ausgabe von Jagdbewilligungen
Art. 4 Direktionsverordnung über die Jagd (JaDV) · Gästekarten
1. Die Gastgeberin oder der Gastgeber beantragt beim Jagdinspektorat die Gästekarte mit allen verlangten Angaben (insbesondere Name des Gastes und Gültigkeitstag).
1a Das Jagdinspektorat stellt die mit den gemachten Angaben versehenen Gästekarten der Gastgeberin oder dem Gastgeber zu.
2. Der Gast muss sich jederzeit über eine anerkannte Jagdprüfung ausweisen können.
3. Das Jagdinspektorat kann eine Organisation mit der Ausgabe der Gästekarten beauftragen; die Organisation bezeichnet ihre Ausgabestellen.
4. Die durch das Jagdinspektorat beauftragte Organisation ist berechtigt, für die Ausgabe der Gästekarten einen Zuschlag von höchstens zehn Franken als Abgeltung für den eigenen Verwaltungsaufwand zu verlangen.