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Art. 3 Direktionsverordnung über die Jagd (JaDV) - Ausgabe von Zusatzpatenten

Ausgabe von Jagdbewilligungen
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Art. 3 Direktionsverordnung über die Jagd (JaDV) · Ausgabe von Zusatzpatenten

1. Die Zusatzpatente werden für bestimmte Wildräume und Wildtierkategorien ausgegeben.

2. Übersteigt die voraussichtliche Nachfrage nach Zusatzpatenten das Angebot, kann das Jagdinspektorat die Vergabe nach folgenden Kriterien vornehmen

a) pro Patent A oder B vorerst nur ein Zusatzpatent,

b) Reihenfolge der Bestellungen,

c) besondere, in der jährlichen Jagdplanung festgelegte Kriterien.

3. Um die Nachfrage nach Zusatzpatenten in bestimmten Wildräumen ohne Einschränkungen im Sinne von Absatz 2 befriedigen zu können, darf die festgelegte Anzahl Zusatzpatente um bis zu 30 Prozent überschritten werden.

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