922.111.1
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CH-BE
Art. 2 Direktionsverordnung über die Jagd (JaDV) - Patentgesuche
Ausgabe von Jagdbewilligungen
Art. 2 Direktionsverordnung über die Jagd (JaDV) · Patentgesuche
Jagdpatente können ab dem 1. Juli mit dem amtlichen Formular beim Jagdinspektorat beantragt werden.
Wer erstmals ein Patent beantragt, legt dem Formular eine Kopie des Ausweises über die bestandene Jagdprüfung bei.
Massgebend für den Wohnsitz im Sinne der Jagdvorschriften ist der im Niederlassungsausweis angegebene Ort.
Im Antrag für Zusatzpatente ist anzugeben, welche Wildräume bevorzugt werden.
Nach Behandlung aller Patentanträge noch vorhandene, nicht ausgegebene Zusatzpatente können bis spätestens zehn Tage vor Jagdende beim Jagdinspektorat nachbestellt werden.