922.11
JWGLCH
CH-BE
Art. 9 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - 3. Gästekarten
Jagd - Jagdbewilligungen
Art. 9 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · 3. Gästekarten
1. Mit der Gästekarte kann eine jagdberechtigte Person einen Gast für einen Tag an ihrer Jagdberechtigung beteiligen.
2. Der Gast muss die Voraussetzungen für die Erteilung einer Jagdbewilligung gemäss Artikel 6 erfüllen.
3. Er darf die Jagd nur in Begleitung der gastgebenden Person ausüben.