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Art. 8 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - 2. Zusatzpatente für Gämse und Reh

Jagd - Jagdbewilligungen
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Art. 8 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · 2. Zusatzpatente für Gämse und Reh

1. Zu einem Patent A oder B kann für jede weitere Gämse oder jedes weitere Reh ein Zusatzpatent erteilt werden.

2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt nach Massgabe der Jagdplanung und der voraussichtlichen Nachfrage nach Patenten die jährlichen Kontingente für Zusatzpatente fest.

3. Sie kann den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Zusatzpatente abweichend von Patent A oder B festlegen.

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