Art. 7 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Jagdbewilligungen 1. Patente
Art. 7 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Jagdbewilligungen 1. Patente
1. An eine bestimmte Person und für einen bestimmten Zeitraum werden folgende Arten von Patenten erteilt
a Basispatent für jagdbare Wildtierarten ausser Gämsen, Rehen, Rothirschen, Wildschweinen und Wasservögeln,
b Patent A für bis zu zwei Gämsen,
c Patent B für bis zu zwei Rehen,
d Patent C für Rothirsche,
e Patent D für Wildschweine,
f Patent E für Wasservögel,
g Zusatzpatente zu Patent A,
h Zusatzpatente zu Patent B.
2. Die Patente A bis E können nur zusammen mit einem Basispatent erworben werden.
3. Eine einzelne Person kann gleichzeitig nur je ein Patent A und B erwerben.
4. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Wildtierarten, die mit dem Basispatent allein bzw. nur in Verbindung mit einem anderen Patent erlegt werden dürfen.
5. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion teilt die jagdbaren Tierarten in Kategorien ein und legt nach Massgabe der Jagdplanung fest, welche Kategorien mit den Patenten bejagt werden dürfen.