Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.11 JWGLCH CH-BE

Art. 7 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Jagdbewilligungen 1. Patente

Jagd - Jagdbewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Jagdbewilligungen 1. Patente

1. An eine bestimmte Person und für einen bestimmten Zeitraum werden folgende Arten von Patenten erteilt

a Basispatent für jagdbare Wildtierarten ausser Gämsen, Rehen, Rothirschen, Wildschweinen und Wasservögeln,

b Patent A für bis zu zwei Gämsen,

c Patent B für bis zu zwei Rehen,

d Patent C für Rothirsche,

e Patent D für Wildschweine,

f Patent E für Wasservögel,

g Zusatzpatente zu Patent A,

h Zusatzpatente zu Patent B.

2. Die Patente A bis E können nur zusammen mit einem Basispatent erworben werden.

3. Eine einzelne Person kann gleichzeitig nur je ein Patent A und B erwerben.

4. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Wildtierarten, die mit dem Basispatent allein bzw. nur in Verbindung mit einem anderen Patent erlegt werden dürfen.

5. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion teilt die jagdbaren Tierarten in Kategorien ein und legt nach Massgabe der Jagdplanung fest, welche Kategorien mit den Patenten bejagt werden dürfen.

← Art. 6 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) Zweck und Wirkungsziele Art. 8 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →